Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB) sind, vorbehaltlich vorrangiger einzelvertraglicher Regelungen, Rechtsgrundlage für die von der emtec-Messdienste GmbH gegenüber dem Auftraggeber (AG) zu erbringenden Dienstleistungen.

II.Ablese- und Abrechnungsservice

1. Der Ablese- und Abrechnungsservice umfasst das Ablesen der Erfassungsgeräte, sowie das Erstellen der jährlichen verbrauchsabhängigen Heizkosten- und Warmwasserkostenabrechnung entsprechend den Vorgaben der Heizkostenverordnung (HKVO) bzw. der Wasserkostenabrechnung und ggf. sonstiger Betriebskosten.

2. emtec-Messdienste GmbH erstellt eine Gesamt-abrechnung je Abrechnungseinheit und eine Einzelabrechnung je Nutzer.

3. emtec-Messdienste GmbH stellt dem Auftraggeber Vordrucke zur Übermittlung der für die Abrechnungs-stellung erforderlichen Angaben zur Verfügung bzw., eine Online-Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der Daten.

4. Die Erstellung der Abrechnung setzt voraus, dass der AG die Daten über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzer-verhältnissenmindestens sechs Wochen vor dem Ende der jeweiligen Abrechnungsfrist an emtec-Messdienste GmbH zurückgereicht hat. Im Falle der verspäteten Übermittlung der Daten durch den AG haftet emtec-Messdienste GmbH nicht für eventuelle dem AG daraus entstehende Schäden.

5. emtec-Messdienste GmbH kündigt den Ablesetermin den Nutzern mindestens eine Woche im Voraus in geeigneter Weise an. Soweit Nutzer-einheiten nicht zugänglich sind, wirdinnerhalb von 14 Tagen nach nochmaliger schriftlicher Ankündigung ein zweiter Ableseversuch unternommen. Ist dieser wiederum erfolglos, wird der Verbrauch der betreffenden Nutzereinheit gemäß der Heizkosten-verordnung und den anerkannten Regeln geschätzt.

Gleiches gilt, wenn bei der Ablesung festgestellt wird, dass Verbrauchserfassungsgeräte defekt sind und/oder keine plausiblen Verbrauchswerte anzeigen.

6. Für die Ablesung, Überprüfung und den Austausch der Erfassungsgeräte müssen diese frei zugänglich sein.

7. Vor Weitergabe der Einzelabrechnungen an die jeweiligen Nutzer hat der AG zu prüfen, ob die von ihm übermittelten Daten in die Einzelabrechnungen richtig undvollständig aufgenommen wurden.

8. Nutzerwechsel während des Abrechnungszeitraumes sind vom AG gegenüberemtec-Messdienste GmbH rechtzeitig mitzuteilen, soweit eine Zwischenablesung gewünscht wird.

Dies gilt nicht bei außerhalb der Nutzeinheit auslesbaren Anlagen. Soweit keine Zwischen-ableseergebnisse vorliegen, erfolgt die Aufteilung zwischen den Nutzern auf der Grundlage der zum Ablauf der Abrechnungsperiode festgestellten Verbrauchswerte, für Heizung zeitanteilig nach Gradtagen, für sonstige Verbrauchswerte zeitanteilig nach Kalendertagen.

III.Vertragslaufzeit u. Kündigung

1. Der Abrechnungs-/Gerätemietvertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Im Falle der vorzeitigen und von der emtec-Messdienste GmbH nicht zu vertretenden Kündigung des AG, ist die emtec-Messdienste GmbH berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Die ausstehenden Mietraten/ Kosten für den Abrechnungsservice, die ohne eine Kündigung noch bis zum ordentlichen Ende des Vertrags angefallen wären, sind sofort fällig.

IV.Gerätelieferung und Gerätemontage

1.Bei bauseits durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind durch den Auftraggeber bzw. dessen Beauftragte die Einbauvorschriften des Herstellers, sowie die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

2.Ist emtec-Messdienste GmbH mit der Montage der Geräte beauftragt, erfolgt diese in vorbereitete bzw. vorgesehene Einbaustellen gemäß den jeweils gültigen Vorschriften. Die Montagestellen müssen frei zugänglich sein und die Absperreinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Mehrkosten vom AG zu tragen. Die Montage erfolgt gemäß den jeweils gültigen technischen Vorschriften. Dem AG ist bekannt, dass bei der Montage von Erfassungsgeräten an den Heizkörpern oder bei der Montage von Rauchwarnmeldern, diese entsprechend den Normen angebracht werden müssen.

3. Der Termin der Montage gilt als Tag des Erhalts der Ware.

4.Ersatz- und Nachlieferungen werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.

5.emtec-Messdienste GmbH behält sich vor, die Ausführung und technischen Daten der zu liefernden Geräte abzuändern und/oder zu verbessern, soweit die Veränderung unwesentlich und dem Kunden zumutbar ist. Bei Lieferung von Ersatz- und Austauschgeräten ist emtec-Messdienste GmbH berechtigt, die Lieferung in der neuesten Geräteversion vorzunehmen.

6.Bei der Durchführung aller Montage- oder Demontageaufträge ist emtec-Messdienste GmbH nicht verpflichtet, den früheren Zustand wieder-herzustellen. Zum Umfang eines Auftrages gehört insbesondere nicht die Beseitigung von nicht zu vermeidenden Schäden an den Heizkörpern bei der Demontage von Altgeräten. Dies gilt auch für das Sichtbarwerden von ursprünglichen Montagestellen.

V.Gerätemiete

1.Bei Abschluss eines Mietvertrages stellt emtec-Messdienste GmbH dem AG die Geräte mietweise zur Verfügung. Die Geräte bleiben Eigentum von emtec-Messdienste GmbH.

2.Die Gerätemiete umfasst folgende Leistungen:

• Überlassung der Geräte zum vertragsgemäßen Gebrauch; die Geräte werden ausschließlich von emtec-Messdienste GmbH unterhalten oder erneuert.

• Gewährleistung über die gesetzliche Frist hinaus für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages, soweit der Defekt auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen ist.

• Im Falle der Beauftragung mit dem Ablese-und Abrechnungsservice, auch Beseitigung von im Zuge der jährlichen Geräte-ablesung festgestellten oder während der Vertragsdauer vom Kunden gemeldeten Mängel, soweit emtec-Messdienste GmbH die Mängel zu vertreten hat.

3.Soweit emtec-Messdienste GmbH während der Vertragslaufzeit mit der Vermietung weiterer Geräte beauftragt wird, wird die Mietrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit berechnet. Soll die Mietrate pro Gerät jedoch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom AG eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten.

4.Die Laufzeit des Mietvertrages wird einzelvertraglich geregelt. Der Mietvertrag beginnt mit der Übergabe bzw. Montage der Geräte.

5.Im Falle einer von emtec-Messdienst GmbH nicht zu vertretenden Beendigung des Vertrages vor Ablauf der Laufzeit, schuldet der Auftraggeber vorbehaltlich des Nachweises eines höheren bzw. niedrigeren Schadens den Betrag der offenen, abgezinsten Mietraten bis zum Ende der Laufzeit. Die Abzinsung erfolgt zu banküblichen Konditionen

VI.Gerätewartung

1.Der AG kann, auf der Grundlage einzelvertraglicher Regelungen, für von emtec-Messdienste GmbH gelieferte und montierte Geräte einen Wartungsvertrag abschließen.

2.Im Rahmen der Wartung übernimmt emtec-Messdienste GmbH die Erneuerung nicht funktionsfähiger Geräte sowie deren Ersatzbeschaffung nach Ablauf der Lebensdauer / Eichfrist.

Ausgenommen von den Wartungsleistungen sind Beschädigungen, die vom AG zu vertreten sind.

VII.Preise und Zahlungsbedingungen

1.emtec-Messdienste GmbH stellt dem Kunden die erbrachten Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage der jeweils gültigen Listenpreise, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, in Rechnung. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Rechnungen können mit leistungsbefreiender Wirkung ausschließlich auf die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung geleistet werden.

2.Für den Ablese- und Abrechnungsservice stellt emtec-Messdienste GmbH dem Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Dienstleistungspreise gemäß Preisliste in Rechnung. Die Rechnung für den Ableseservice wird zum jeweils vereinbarten Ablesezeitpunkt fällig, die Rechnung für den Abrechnungsservice mit der Vorlage der Abrechnung, spätestens jedoch sechs Monate nach erfolgter Ablesung.

3.Die Raten für die Gerätemiete werden jährlich im Voraus erhoben, der Mietpreis bleibt für die Erstlaufzeit des jeweiligen Vertrages unverändert.

4.Die Gebühren für die Gerätewartung werden jährlich mit Ablauf des Abrechnungszeitraumes fällig. Eine Anpassung der Preise für die Gerätewartung, die auf einer Veränderung der preisbildenden Faktoren beruhen (Lohn- und Materialkosten / derzeitig bekannte und wirksame Abgaben / Umlagen etc.), ist vorbehalten. Derartige Preis-Gebührenanpassungen wird emtec-Messdienste GmbH auf Verlangen nachweisen.

VIII.Haftung

1.Für Personen-und Sachschäden 3.000.000,00 €

2. Vermögensschäden 1.000.000,00 €

3.Soweit für die DIN-gerechte Montage Bohrungen  durchgeführt oder Klebstoffe aufgebracht werden, stellt dies keinen Mangel oder Schaden dar. Ungeachtet dessen haften wir nicht, wenn durch die Bohrungen zwecks Anbringung der Geräte Leitungen beschädigt werden.

4.Datenschutz

emtec-Messdienste GmbH verpflichtet sich, die relevanten datenschutzrechtlichen Gesetzesbestimmungen einzuhalten.

emtec-Messdienste GmbH wird die vom AG übergebenen personenbezogenen Daten nur im vertragsgemäßen Rahmen der Aufgabenerfüllung erheben, verarbeiten und nutzen. emtec-Messdienste GmbH wird bei der Bearbeitung personenbezogener

Daten ausschließlich Personal einsetzen, das auf das Datengeheimnis verpflichtet ist.

IX. sonstige Vereinbarungen

1.Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse in einer Liegenschaft bleibt der Anspruch gegen den AG bestehen, es sei denn, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt und der AG dies emtec-Messdienste GmbH durch Vorlage einer Nachfolgeeintrittserklärung nachweist.

2.emtec-Messdienste GmbH ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

3.Neufassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der AG nicht binnen sechs Wochen nach deren Übersendung widerspricht.

4.Für die Wirksamkeit aller Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit das Schriftformerfordernis vereinbart; dieses gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

5.Sollten Einzelbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

6.Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten

ist Pinneberg, sofern der AG Kaufmann und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes im Sinne von § 343 HGB zu rechnen ist, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts darstellt.